Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diener AG Precision Machining (AGB)
1. Allgemein
- Die nachfolgenden Lieferbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge der Diener AG Precision Machining, Embrach, Schweiz (nachfolgend DPM genannt).
- Abweichende Bedingungen des Kunden sind nur gültig, wenn sie von DPM ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.
- Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
- Unsere Lieferungen und Leistungen sind in der Auftragsbestätigung abschließend aufgeführt.
- Sofern nicht anders vereinbart, beträgt die maximale Laufzeit für Rahmenaufträge 1 Jahr. Nach diesem Zeitraum kann jede Restmenge geliefert und in Rechnung gestellt werden.
- Für Maße ohne festgelegte Toleranzen gelten die Allgemeintoleranzen nach ISO 2768-m. Für Form- und Lagetoleranzen gilt die ISO 2768-2 Toleranzklasse K.
- Wird mit der Anfrage keine Inspektionsspezifikation vorgelegt, wird das dokumentierte prozessbegleitende Stichprobenverfahren von DPM angewendet. Ohne Inspektionsspezifikationen des Kunden wird kein schriftlicher Endprüfungsbericht ausgestellt.
- Wenn Teile oder Halbfertigprodukte zur Verfügung gestellt werden, geht DPM davon aus, dass diese zu 100% geprüft sind. Ein von DPM gewünschter Prüfumfang muss gesondert vereinbart werden.
- Mit der Erteilung eines Auftrags ist DPM berechtigt, den Jahresbedarf an Rohstoffen und Verpackungsmaterial auf Risiko des Kunden zu beschaffen.
3. Preise
- Die Preise verstehen sich netto, ab Werk, in Schweizer Franken, ohne Verpackung, Transport, Versicherung und eventuell anfallende Verkaufssteuern.
- Der Preis der Waren wird in der Auftragsbestätigung bestätigt. DPM behält sich das Recht vor, den Preis für noch nicht ausgelieferte Produkte aus einer Bestellung anzupassen, wenn die Umstände dies erfordern.
- Wenn der Kunde eine Bestellung ganz oder teilweise storniert oder nicht alle Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt, was zu einer Stornierung führt, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Stornogebühr in Höhe von 50% des Preises der bestellten Waren. Die Stornogebühr schließt weitere gesetzliche Ansprüche von DPM nicht aus.
- Bei Zeichnungs- oder Spezifikationsänderungen während der Produktion trägt der Kunde die Kosten für bereits gefertigte Teile, in Arbeit befindliche Teile sowie Rohmaterialien, die nicht anderweitig verwendet werden können. Außerdem trägt der Kunde die Kosten für die Einrichtung und die Werkzeuge.
- Wir behalten uns das Recht vor, die Preise aufgrund von Wechselkursschwankungen oder Marktpreisänderungen anzupassen.
4. Zahlungsbedingungen
- Die Zahlung ist innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig.
- Zahlungen sind vom Kunden am Sitz von DPM ohne Abzug von Skonti, Spesen, Steuern oder sonstigen Gebühren zu leisten. Abweichende Zahlungsbedingungen müssen von DPM schriftlich bestätigt werden.
- Bei Zahlungsverzug behält sich DPM das Recht vor, geplante Lieferungen sofort auszusetzen und Verzugszinsen in Höhe von 6% pro Jahr zu berechnen.
- Neben und unbeschadet anderer Ansprüche und Rechte ist DPM berechtigt, Lieferungen oder Leistungen auszusetzen oder Vorauszahlung für alle Aufträge zu verlangen, wenn der Kunde in Verzug ist.
5. Lieferfrist
- Die Lieferfrist beginnt mit der Annahme des Auftrags durch DPM und nach vollständiger Klärung der technischen Fragen.
- Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn:
- Die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen gehen bei DPM nicht rechtzeitig ein, werden vom Kunden nachträglich geändert oder werden vereinbarte Bestimmungen bezüglich beigestellter Materialien, Messgeräte, Vorrichtungen usw. nicht eingehalten.
- Zahlungsfristen werden nicht eingehalten oder Akkreditive werden zu spät eröffnet.
- Es treten Hindernisse auf, die DPM trotz gebotener Sorgfalt nicht verhindern kann, unabhängig davon, ob sie bei DPM, dem Kunden oder einem Dritten auftreten. Zu solchen Hindernissen gehören Ereignisse höherer Gewalt, wie Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskämpfe, verspätete oder fehlerhafte Anlieferung von benötigten Rohstoffen, Halb- oder Fertigprodukten, Zurückweisung wichtiger Werkstücke, behördliche Maßnahmen oder Unterlassungen sowie Naturereignisse.
- Eine vorzeitige Lieferung und entsprechende Rechnungsstellung sind zulässig.
6. Lieferung, Transport und Versicherung
- Die Produkte werden von DPM sorgfältig verpackt. Die Verpackung wird dem Kunden je nach Aufwand in Rechnung gestellt.
- Besondere Wünsche bezüglich Versand und Versicherung müssen DPM rechtzeitig mitgeteilt werden. Der Transport erfolgt auf Kosten und Risiko des Kunden. Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Transport müssen vom Kunden sofort nach Erhalt der Liefer- oder Frachtpapiere an den letzten Frachtführer gerichtet werden.
- Für die Versicherung gegen Schäden jeglicher Art ist der Kunde verantwortlich. Wenn DPM eine Versicherung abschließt, gehen die Kosten zu Lasten des Kunden.
- Der Kunde ist allein verantwortlich für die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen, Erlaubnisse und Lizenzen im Zusammenhang mit dem Kauf, der Lieferung und der Verwendung der Waren.
7. Liefermenge
- Sofern nicht anders vereinbart, behält sich DPM das Recht vor, bis zu 10% mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern. Außergewöhnliche Ereignisse und daraus resultierende Mengenabweichungen während der Produktion bleiben vorbehalten.
8. Inspektion und Annahme der Lieferung
- Der Kunde hat die Lieferung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zu prüfen und DPM etwaige Mängel unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als angenommen.
9. Garantie und Haftung
- DPM ist bestrebt, Produkte zu liefern, die frei von Fabrikations- und Materialfehlern sind, und verpflichtet sich, etwaige Mängel innerhalb des vertraglichen, regulatorischen und gesetzlichen Gewährleistungsrahmens zu beheben.
- Zugesicherte Eigenschaften sind nur diejenigen, die in der Auftragsbestätigung oder den Bedienungsanleitungen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Garantie gilt nicht länger als die Garantiezeit.
- Sind Produkte nachweislich mangelhaft und von DPM bestätigt, kann der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft eine Ersatzlieferung verlangen oder den Mangel durch DPM beheben lassen.
- Wird der Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, kann der Kunde Preisminderung oder Vertragsauflösung verlangen.
- Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vornehmen oder keine geeigneten Maßnahmen zur Schadensminderung treffen und DPM Gelegenheit geben, den Mangel zu beheben.
- DPM haftet nicht für Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, fehlerhafte Konstruktion oder schlechte Ausführung zurückzuführen sind.
- Der Kunde hat keine anderen als die in Artikel 9.3 und 9.4 ausdrücklich genannten Ansprüche.
- Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschließend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadensersatz, Minderung, Rücktritt vom Vertrag oder Rückgängigmachung des Vertrages ausgeschlossen. Die Haftung für Folgeschäden ist ausgeschlossen, es sei denn, es stehen zwingende Produkthaftungsbestimmungen entgegen.
- DPM tritt ausschließlich als Lieferant der bestellten Produkte und Medizinprodukte auf und übernimmt keine Verantwortung für deren Inverkehrbringen oder deren ordnungsgemäße Verwendung durch den Kunden. Der Kunde bestätigt, dass er die Verantwortung als Vertreiber übernimmt und bei der Verwendung der Produkte alle geltenden regulatorischen Anforderungen und Sicherheitsstandards beachtet. Prototypen, Musterteile und Produkte, die ausdrücklich nicht für den klinischen Gebrauch zugelassen sind, dürfen unter keinen Umständen am Patienten verwendet werden. DPM haftet nicht für Schäden oder Verluste, die durch den unsachgemäßen Gebrauch oder Missbrauch dieser Produkte entstehen.
10. Werkzeuge und Ausrüstung
- Die für einen Auftrag hergestellten Werkzeuge und Ausrüstungen bleiben das alleinige Eigentum von DPM, auch wenn sie dem Kunden teilweise oder vollständig in Rechnung gestellt werden. Ausnahmen müssen schriftlich vereinbart werden.
- Wir behalten uns das Recht vor, alle Wartungsarbeiten an Werkzeugen und Ersatzteilen in Rechnung zu stellen.
11. Geltendes Recht
- Dieser Vertrag unterliegt dem Schweizer Recht.
12. Gerichtsbarkeit
- Der Gerichtsstand ist der Sitz der Diener AG Precision Machining.
13. Angebote und Vertragsabschluss
- Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn DPM eine schriftlich bestätigte Auftragsannahme erhalten hat.
- Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich.
- Durch die Annahme eines Angebots oder einer Produktlieferung von DPM akzeptiert der Kunde ausdrücklich, dass diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Vertrags sind. DPM behält sich das Recht vor, die Informationen jederzeit zu ändern und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich vorzulegen.
- Etwaige Einkaufsbedingungen des Kunden (aktuell oder zukünftig) sind nicht gültig.
- Wenn für ein Angebot zusätzliche Leistungen wie Dokumentation, Prüfberichte oder Funktionstests erforderlich sind, müssen diese nach Art und Umfang gesondert vereinbart werden.
14. Vorschriften im Zielland
- Der Käufer hat DPM auf die gesetzlichen, behördlichen und sonstigen Vorschriften und Normen aufmerksam gemacht, die auf die Ausführung der Lieferungen und Leistungen, den Betrieb und auf die Krankheits- und Unfallverhütung Anwendung finden.
15. Eigentum an den Produkten
- Das Eigentum an den gelieferten Produkten geht auf den Kunden über, sobald DPM die vollständige Zahlung erhalten hat. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die Produkte Eigentum von DPM und dürfen vom Kunden nicht verwendet, verpfändet oder als Sicherheit gestellt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte deutlich als Eigentum von DPM zu kennzeichnen und sie getrennt von anderen Produkten zu lagern. Bei Zahlungsverzug ist DPM berechtigt, die Produkte zurückzufordern und – soweit gesetzlich zulässig und in Abstimmung mit dem Kunden – die Räumlichkeiten zu betreten, um die Produkte in Besitz zu nehmen.
16. Vertraulichkeit
- Jede Partei ist verpflichtet, das von der anderen Partei offengelegte Know-how zu nutzen und alle anderen vertraulichen Informationen, die ihr offengelegt werden, streng vertraulich zu behandeln. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort.
- Keine der Parteien ist berechtigt, das Know-how der anderen Partei während der Laufzeit dieses Vertrags zu nutzen, noch kann es nach Beendigung des Vertragsverhältnisses genutzt werden. Das Gleiche gilt für die Nutzung solcher Informationen während der Laufzeit des Vertrags, sofern die Nutzung nicht mit der Erfüllung des Vertrags zusammenhängt.
17. Datenschutz
- Der Kunde erkennt an und erklärt sich damit einverstanden, dass DPM die personenbezogenen Daten von Kunden gemäß der Datenschutzerklärung von DPM verarbeitet und nutzt. Die Daten können an die Acrotec-Gruppe weitergegeben werden, soweit dies zur Erreichung des beabsichtigten Zwecks erforderlich ist oder wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
- Die Parteien verpflichten sich, die Bestimmungen der einschlägigen Datenschutzgesetze einzuhalten und personenbezogene Daten vor unbefugtem Zugriff zu schützen und sie nur zum Zweck der Vertragserfüllung und nur im erforderlichen Umfang zu verwenden.
18. Zuweisung
- Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von DPM übertragen.
Diener AG Precision Machining, Embrach, Januar 2025